Zertifikate, Zertifikate, Zertifikate! Welches denn nun?

Auch hier gilt: Verschlüsselung ist ein „MUSS“. Die Entscheidung liegt nun bei bezahltem oder kostenfreiem Zertifikat. Kostenlose SSL-Zertifikate nutzen die gleichen Verschlüsselungsalgorithmen wie kostenpflichtige Zertifikate, um die verschlüsselten Daten zu übertragen. Die digitale Signatur besteht meist aus einer ebenfalls sicheren 4096-Bit-RSA-Schlüssel. Allerdings sind bei den kostenfreien Zertifikaten meist nur Domain-validierte SSL-Zertifikate kostenlos. Eine Überprüfung des Unternehmens ist somit nicht möglich. Bei bezahlten SSL-Zertifikaten prüft der Herausgeber die Antragsteller detaillierter. Beispielsweise rufen Mitarbeitende das Unternehmen an oder schauen sich die Einträge im Handelsregister an. Das hilft, Betrüger zu erkennen. Kostenlose SSL-Zertifikate haben dagegen gelegentlich auch Hacker erhalten. Darunter kann die Glaubwürdigkeit leiden. Das wäre der einzige Grund, warum ich ein bezahltes Zertifikat empfehlen würde.

Die DSGVO sagt dazu:

Art. 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung

  1. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
    1. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
    2. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
    3. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
    4. ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
  2. Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig – Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
  3. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
  4. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

Da gibt es also keine konkrete Aussage – wer hätte es gedacht.

Der BSI konkretisiert es  zwar aber schließt m.E. die kostenfreien  nicht aus:

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr02102/tr02102_node.html

KI im Datenschutz – Analyse mit KI datenschutztechnisch relevant?

Aber JA!

Wir müssen uns der Bedeutung von KI in verschiedenen Bereichen des Lebens bewußt sein.

So kann KI, ohne dass es unsere Absicht ist, ein Scoring-ähnliches Ergebnis liefern. Z.B. bei der Verkehrüberwachung in den kommenden „Smart Cities“ im Bereich von Gefahren- und Kriminalitätsprevention Personen „kategorisieren“ und damit eine Bewertung durchführen.

Die EU hat sich im Dezember letzten Jahres auf die weltweit ersten Regeln für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz geeinigt – den AI Act. Während die Mitgliedsstaaten des EU-Rats versucht hatten, insbesondere bei der Videoüberwachung, möglichst weitgehende Überwachungsmechanismen durchzusetzen, hielt das EU-Parlament lange an seiner bürgerrechtsfreundlicheren Position fest. Ein Kompromiss war die logische Konsequenz. Es bleibt abzuwarten, ob der AI Act letzten Endes tatsächlich zu einer angemessenen und einheitlichen Balance zwischen Sicherheit, Innovation und Grundrechten sowie der Stärkung von Betroffenenrechten beiträgt.

Werbe Email ohne Einwilligung – Nein danke

Und täglich grüßt das Murmeltier. Immer noch versenden Unternehmen unter dem Deckmantel des Umweltschutzes Werbe Emails ohne die Einwilligung des Kunden. Die Argumentation, dass es ja überhaupt nicht mehr möglich sei Werbung beim Kunden zu betreiben, ist hier nicht tauglich.

Dann zur Vermeidung einer E-Mail-Flut an belästigender Werbung i.S.d. § 7 UWG muss vor dem Versand einer Werbe-E-Mail eine Einwilligung des Empfängers gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingeholt werden. Um eine Einwilligung rechtssicher zu generieren, muss diese im Double-Opt-in eingeholt werden und die Anforderungen an eine informierte Einwilligung gewahrt werden.

Auch hier kann die Kommunikation mit den Kunden und damit Betroffenen helfen. Ein nettes Telefongespräch kann ja beiläufig in der Frage münden, ob man schon von der ein oder anderen Neuerung gehört hat. Bei Verneinung ist ein Hinweis auf Newsletter oder Werbung erlaubt.

Anmelden muss sich der Kunde aber noch selbst!

Keine Reaktion ist auch eine Reaktion

Einem Betroffenenbegehr nicht oder zu spät Folge zu leisten ist selten eine gute Idee. Die „Vogel-Strauss-Methode“ sollte man sich hier verkneiffen, offen und kooperativ auf den Betroffenen und seine Anfrage reagieren.

Auch hier gab es in der Vergangenheit schon empfindliche Strafen, wenn die Betroffenenrechte nicht anerkannt, beantwortet oder bearbeitet wurden.

Ein Guter Stil im Unternehmen zeigt sich auch in der Kommunikationskultur und hilft auch wogen zu glätten.

Werbecookies und immer wieder Werbecookies

Ein Werbecookie allein, macht noch keine Einwilligung. Das Banner aufpoppen zu lassen und sich ohne weitere Erläuterung zunächst mal pauschal alles auf ausgewählt zu setzen reicht nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen genüge zu tun.

Bei der Einwilligung ist unter Anderem die Freiwilligkeit maßgebend. Und wenn ich bei einem Cookiebanner keine Auswahl auf direktem Wege bekomme kann das die Aufsichtsbehörde empfindlich ahnden. Denn nach der DSGVO liegt es in der rechtlichen Verantwortung der Eigentümer und Betreiber von Websites, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden.

So muss auch die Änderung der Einwilligung sowie die Information über die Betroffenenrechte gegeben sein. Also Info, Info, Info und Änderungsmöglichkeiten sowie Transparenz machen ein gutes Werbecookie aus.

Videoüberwachung unzulässig bei Leistungs- und Verhaltenskontrollen

Eine Videoüberwachung kann empfindliche Strafen nach sich ziehen, wenn diese zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt wird.

Addiert man dann noch eine Priese Scoring (z.b. die Zeit der Verarbeitung eines Arbeitsschritts oder die Ermittlung durchschnittlicher Durchlaufzeiten von Artikeln bei einem Mitarbeiter) hinzufügt, kann das ganz schnell mal eine 2-Stellige Millionensumme kosten.Je nach Jahresumsatz der betroffenen Firma.

Wir reden hier über Verstöße  gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6, Art. 12, Art. 13, Art. 32 DSGVO

Die Aufsichtsbehörden überprüfen hier immer genauer. Bei Videoüberwachung sollte also die Auswahl der Erwägungsgründe genau überdacht werden. Mit einem „persönlichen“ Interesse kommen Sie in der Diskussion bei Verstößen maximal bis zum „Guten morgen“

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