Zertifikate, Zertifikate, Zertifikate! Welches denn nun?

Auch hier gilt: Verschlüsselung ist ein „MUSS“. Die Entscheidung liegt nun bei bezahltem oder kostenfreiem Zertifikat. Kostenlose SSL-Zertifikate nutzen die gleichen Verschlüsselungsalgorithmen wie kostenpflichtige Zertifikate, um die verschlüsselten Daten zu übertragen. Die digitale Signatur besteht meist aus einer ebenfalls sicheren 4096-Bit-RSA-Schlüssel. Allerdings sind bei den kostenfreien Zertifikaten meist nur Domain-validierte SSL-Zertifikate kostenlos. Eine Überprüfung des Unternehmens ist somit nicht möglich. Bei bezahlten SSL-Zertifikaten prüft der Herausgeber die Antragsteller detaillierter. Beispielsweise rufen Mitarbeitende das Unternehmen an oder schauen sich die Einträge im Handelsregister an. Das hilft, Betrüger zu erkennen. Kostenlose SSL-Zertifikate haben dagegen gelegentlich auch Hacker erhalten. Darunter kann die Glaubwürdigkeit leiden. Das wäre der einzige Grund, warum ich ein bezahltes Zertifikat empfehlen würde.

Die DSGVO sagt dazu:

Art. 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung

  1. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
    1. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
    2. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
    3. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
    4. ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
  2. Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig – Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
  3. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
  4. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

Da gibt es also keine konkrete Aussage – wer hätte es gedacht.

Der BSI konkretisiert es  zwar aber schließt m.E. die kostenfreien  nicht aus:

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr02102/tr02102_node.html